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Kennzahl-Index:
Sicherheit
Folgend ist der das
Versicherungsgeschäft primär bestimmende Kennzahlbereich der
Sicherheit angesprochen:
Sicherheit und Kalkulierbarkeit sind
die zentralen Verkaufsargumente der Versicherer. In den betrachteten
Branchen zeigt sich das Sicherheits-Argument für den Kunden jedoch
recht unterschiedlich. So „garantiert“ die Aufsichtspraxis in
der Lebensversicherung eine Sicherheit nur für den Erhalt der
Unternehmen im Sinne der Einhaltung garantierter Leistungen.
Konkurrenzfähig werden Kapitalanlagen in Lebensversicherungen
jedoch erst über die nicht garantierten erfolgsabhängigen
Leistungen. Auch in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen
Krankenversicherung wirkt die Aufsicht in ähnlicher Weise. In der
Krankenversicherung wird der Kunde jedoch auch noch dahingehend am
Unternehmungsrisiko beteiligt, dass er nicht in vollem Umfang in den
Beiträgen berücksichtigte Schadenkostensteigerungen mit
Beitragserhöhungen selber trägt sofern gewisse Grenzen der
Kalkulationsbandbreite erreicht sind.
In der Schaden- und Unfallversicherung ist
das betriebene Geschäft überwiegend durch kurzfristigere
Vertragsdauern geprägt. Nicht wenige Unternehmen versuchen hingegen
einem Preisverfall dahingehend entgegenzuwirken, dass sie
Bestandstreue mit Bonus-Systemen belohnen. Da in der Schaden- und
Unfallversicherung Instrumente wie Beitragsanpassungen
oder erfolgsabhängige Leistungen weitgehend fehlen, ist die
Sicherheit der Schaden- und Unfallversicherung in besonderem Maße
eine Planungssicherheit des technischen Geschäfts, die
insbesondere mit Kennzahlen zur Ausgewogenheit und Angemessenheit
über betriebene Sparten hinweg betrachtet ist.
Als eine den Branchen gemeinsame
Kapitalanlage orientierte Sicherheits-Kennzahl ist die Quote stiller
Reserven unter den Status-Kennzahlen
bereits betrachtet. Weitere Sicherheits-Kennzahlen sind mit Ausnahme
des Instrumentes der Rückversicherungsnahme Branchen
unterschiedlich, die Kennzahlen zielen großteils auch auf den
Bewegungsspielraum in den Bilanzen, die sich grob vereinfacht
entsprechend der Abbildung
3 darstellen:
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Aktiva
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Passiva
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vorsichtig bewertetes Vermögen:
Kapitalanlagen für Risiko des VU
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feste Verbindlichkeiten
in
Schaden- und Unfall Schadenrückstellungen
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(Basis der
Nettoverzinsung)
Kapitalanlagen für Risiko des VN
Sonstiges Vermögen
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schwache Verbindlichkeiten
(in Leben im
Schlussüberschuss-
anteilfond gebundene
RfB
in Kranken
und zum Teil auch in Schaden-
und Unfall die RfB)
freie Verbindlichkeiten
in
Leben freie RfB
Eigenkapital
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Summe
der Aktiva
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Summe
der Passiva
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stille Reserven
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Neben den sogenannten Solvabilitätsvorschriften des §53c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die „zur Sicherstellung der
dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel
mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne“ vorsehen, sind
dann von den Versicherungsunternehmen sofern Kapitalanlagen für die
Bedeckung von Verbindlichkeiten als sogenannter Deckungsstock also
insbesondere für "garantierte" Deckungsrückstellungen
gebildet werden, spezielle Anlagevorschriften zu beachten, die
besonders das Anlagevolumen von Derivaten, von nicht
festverzinslichen Wertpapieren und
von Fremdwährungs-Risiken sowie auch die Kummulierung von
Risiken betreffen. Die Anlagevorschriften sind im §54a VAG
geregelt.
Erstmals
im Geschäftsjahr 2002 hat das Aufsichtsamt sowohl einen zeitnäheren
wie auch den Kapitalanlagerisiken gerechter werdenden Mechanismus
eingeführt, die sogenannten Stresstests, die im Sinne der
Solvabilitätsvorschriften, deren Erfüllung unter Annahme
verfallender Kapitalanlagewerte durchspielen. Mit den Angaben aus
den Geschäftsberichten kann der Aufsichtsrechtliche Stresstest
nicht exakt nachempfunden werden, da unterschiedliche Stresszenarien
für die Aktien, Grundstückswerte
und übrigen Kapitalanlagen anzusetzen sind, die über die
Detailiertheit der Angaben in den Geschäftsberichten hinausgehen.
Angenähert kann der Stresstest aber auch mittels der Angaben in den
Scorecards nachempfunden werden.
Sowohl
in der Lebensversicherung wie in der Krankenversicherung sind neben
der Finanzaufsicht auch Auffanggesellschaften und Sicherungsfonds
für notleidende Unternehmen zur Gewährleistung von Garantien
vorhanden. In der Schaden- und Unfallversicherung hingegen nicht
für alle Sparten.
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